Verwaltungsgerichtshof
22.03.1993
91/10/0178
Es ist ohne Belang, ob das Schimpfwort geschrieen oder auf sonstige Weise gebraucht wurde; beides erfüllt den Tatbestand der Anstandsverletzung. Der Gewährung des Parteiengehörs bedarf es zu einer diesbezüglichen Änderung des Spruches nicht.