Verwaltungsgerichtshof
22.03.1993
91/10/0178
Der Meldungsleger muß als Zeuge nur unter der Voraussetzung einvernommen werden, daß sowohl seine Meldung (Anzeige) als auch die Verantwortung des Beschuldigten - die einander widersprechen - jede in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind (Hinweis E VS 26.6.1978, 695/77, VwSlg 9602 A/1978).