Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1993

Geschäftszahl

91/10/0178

Rechtssatz

Der Meldungsleger muß als Zeuge nur unter der Voraussetzung einvernommen werden, daß sowohl seine Meldung (Anzeige) als auch die Verantwortung des Beschuldigten - die einander widersprechen - jede in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind (Hinweis E VS 26.6.1978, 695/77, VwSlg 9602 A/1978).