Verwaltungsgerichtshof
19.12.1994
91/10/0177
Besteht für Baulichkeiten, die auf einer den Gegenstand einer Waldfeststellung gemäß Paragraph 5, ForstG 1975 bildenden Grundfläche errichtet sind, eine baurechtliche Kollaudierung aus dem Beurteilungszeitraum, bei der diese Baulichkeiten in keiner Form beanstandet worden sind, so ist das Vorliegen dieser Kollaudierung nicht geeignet, das Vorliegen der Nichtwaldeigenschaft der betreffenden Grundfläche während des gesamten Beurteilungszeitraumes iSd Paragraph 5, Absatz 2, ForstG 1975 zu erweisen.