Verwaltungsgerichtshof
19.12.1994
91/10/0177
Besteht aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung einer Grundfläche wegen des räumlichen Zusammenhanges mit Wald und der völligen Überschirmung eine Verbindung zwischen einem ehemaligen Bachbett ohne jeglichen forstwirtschaftlichen Bewuchs und den angrenzenden Waldgrundstücken, liegt eine geschlossene Waldfläche vor.