Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1994

Geschäftszahl

91/10/0177

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/17 90/10/0191 4

VwSlg 13344 A/1990

Stammrechtssatz

Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins bis 3 und des Paragraph 5, Absatz 2, ForstG ergibt sich, daß in Ansehung einer unbestockten Grundfläche die Feststellung, es handle sich bei ihr nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, unter anderem dann erfolgen kann, wenn diese Fläche nach Entfernung eines allenfalls vorhanden gewesenen forstlichen Bewuchses durch 15 Jahre hindurch unbestockt geblieben und zu einem anderen Zweck als dem der Waldkultur verwendet worden ist (Rodung iSd Paragraph 17, ForstG); eine allfällige rechtswidrige Rodung ist in diesem Fall saniert.