Verwaltungsgerichtshof
19.12.1994
91/10/0177
GRS wie VwGH E 1990/12/17 90/10/0191 4
VwSlg 13344 A/1990
Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins bis 3 und des Paragraph 5, Absatz 2, ForstG ergibt sich, daß in Ansehung einer unbestockten Grundfläche die Feststellung, es handle sich bei ihr nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, unter anderem dann erfolgen kann, wenn diese Fläche nach Entfernung eines allenfalls vorhanden gewesenen forstlichen Bewuchses durch 15 Jahre hindurch unbestockt geblieben und zu einem anderen Zweck als dem der Waldkultur verwendet worden ist (Rodung iSd Paragraph 17, ForstG); eine allfällige rechtswidrige Rodung ist in diesem Fall saniert.