Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1996

Geschäftszahl

91/10/0168

Rechtssatz

Paragraph eins, Absatz 4, Litera a, ForstG 1975 kommt nicht der Vorrang gegenüber allen anderen Tatbeständen des Gesetzes, die eine Grundfläche als Wald qualifizieren, zu (Hinweis E 19.12.1994, 93/10/0231, E 13.12.1995, 90/10/0190). Daher geht auch die Erlangung der Waldeigenschaft durch Neubewaldung nach Paragraph 4, Absatz eins, ForstG 1975 der sich auf Paragraph eins, Absatz 4, Litera a, ForstG 1975 gründenden Nichtwaldeigenschaft einer Grundfläche vor.