Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.1992

Geschäftszahl

91/10/0146

Rechtssatz

Vor Inangriffnahme eines Wegebaues hat sich der Betreffende bei der zuständigen Behörde oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewißheit zu verschaffen, ob hiefür eine Bewilligung erforderlich sei (Hinweis E 13.6.1989, 85/08/0064).