Verwaltungsgerichtshof
15.06.1992
91/10/0146
Vor Inangriffnahme eines Wegebaues hat sich der Betreffende bei der zuständigen Behörde oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewißheit zu verschaffen, ob hiefür eine Bewilligung erforderlich sei (Hinweis E 13.6.1989, 85/08/0064).