Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.1992

Geschäftszahl

91/10/0146

Rechtssatz

Das "Veranlassen" im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, ist als eine Form der "Ausführung" anzusehen. Unmittelbarer Täter ist daher der Auftraggeber.