Verwaltungsgerichtshof
15.06.1992
91/10/0146
Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, Tir NatSchG 1975 bedroht denjenigen mit Strafe, der ein nach den Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 6 a,, Paragraph 6 b und Paragraph 23 a, Absatz 2, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung ausführt. Der Ausdruck "ausführen" erfaßt aber nicht nur die Arbeiten an einem Weg, sondern auch alle jene Akte, die erforderlich sind, um das Vorhaben zu realisieren, darunter auch die Erteilung des Auftrages zur Wegerstellung.