Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.1992

Geschäftszahl

91/10/0133

Rechtssatz

Adressat einer administrativen Verfügung nach Paragraph 39, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982 ist nicht der Grundeigentümer, sondern primär derjenige, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen.