Verwaltungsgerichtshof
15.06.1992
91/10/0133
Adressat einer administrativen Verfügung nach Paragraph 39, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982 ist nicht der Grundeigentümer, sondern primär derjenige, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen.