Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.1992

Geschäftszahl

91/10/0133

Rechtssatz

Bei Anträgen auf Feststellung nach Paragraph 5, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982 bildet die Zustimmung des Grundeigentümers grundsätzlich einen Beleg des Ansuchens (Hinweis E 18.6.1990, 89/10/0204). Wird dieser Beleg dem Ansuchen nicht angeschlossen, hat die Behörde nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen; dies gilt auch für die Berufungsbehörde.