Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.1992

Geschäftszahl

91/10/0102

Rechtssatz

Daß Art und Umfang einer Leistung von einem Fachkundigen (Sachverständigen) festgestellt werden können, reicht für die Vollstreckungstauglichkeit eines Titelbescheides (Hinweis E 14.4.1987, 86/05/0136).