Verwaltungsgerichtshof
30.03.1992
91/10/0102
Daß Art und Umfang einer Leistung von einem Fachkundigen (Sachverständigen) festgestellt werden können, reicht für die Vollstreckungstauglichkeit eines Titelbescheides (Hinweis E 14.4.1987, 86/05/0136).