Verwaltungsgerichtshof
31.01.1992
91/10/0097
GRS wie 84/10/0080 E 9. Juli 1984 RS 3
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist unter einem ungestümen Benehmen ein solches Verhalten zu verstehen, durch das die jedermann gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als aggressives Verhalten gewertet werden muss. Schreien mit einem obrigkeitlichen Organ nach erfolgter Abmahnung stellt ein ungestümes Benehmen dar (Hinweis E 16.6.1970, 971/69, VwSlg 7815 A/1970).