Verwaltungsgerichtshof
31.01.1992
91/10/0097
GRS wie 85/10/0081 E 10. Juni 1985 RS 2
In Hinsicht auf die "Öffentlichkeit" eines Ortes im Sinne dieser Gesetzesstelle kommt es nicht darauf an, dass der Vorfall von einer "Anzahl von Menschen bzw einem größeren Personenkreis" wahrgenommen werden konnte.