Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1995

Geschäftszahl

91/10/0089

Rechtssatz

Die Regelung des Paragraph 51, Absatz 2, Krnt NatSchG 1986 über das Erfordernis eines liquiden Zustimmungsnachweises ist eine gesetzliche Regelung im Sinne der Subsidiaritätsbestimmung des Paragraph 38, AVG ("sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen") und verwehrt es der Behörde, sich im Falle einer zweifelhaften Erklärung des Grundeigentümers vorfrageweise in die materielle Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorlieges der Zustimmung desselben einzulassen.