Verwaltungsgerichtshof
16.03.1992
91/10/0086
Existiert im verfahrensgegenständlichen Uferbereich trotz bereits vorhandener Eingriffe noch ein schützenswertes Landschaftsbild, würde die geplante Errichtung eines Bootssteges einen maßgeblichen Eingriff in dieses Landschaftsbild darstellen, dessen Hintanhaltung im öff Interesse gelegen ist.