Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1992

Geschäftszahl

91/10/0086

Rechtssatz

Existiert im verfahrensgegenständlichen Uferbereich trotz bereits vorhandener Eingriffe noch ein schützenswertes Landschaftsbild, würde die geplante Errichtung eines Bootssteges einen maßgeblichen Eingriff in dieses Landschaftsbild darstellen, dessen Hintanhaltung im öff Interesse gelegen ist.