Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1992

Geschäftszahl

91/10/0086

Rechtssatz

Ein Bootssteg, der in erster Linie zur Nutzung durch Siedlungsbewohner bestimmt ist, dient nur deren privaten Interessen. Dasselbe gilt für einen Badesteg.