Verwaltungsgerichtshof
16.03.1992
91/10/0086
Weder die Einräumung einer Rechtsmittelbefugnis (Paragraph 11 a, Absatz 2, OÖ NatSchG 1992) noch seine "sonstigen Befugnisse" im naturschutzbehördlichen Verfahren führen dazu, daß der Landesbeauftragte für Naturschutz und Landschaftsschutz im naturschutzbehördlichen Verfahren verpflichtet oder auch nur berechtigt wäre, einseitig und unter Verletzung der gebotenen Sachlichkeit die Interessen des Naturschutzes zu vertreten. Eine auf mangelnde Objektivität beruhende Erstattung eines falschen Gutachtens unterläge der Strafdrohung des Paragraph 289, StGB.