Verwaltungsgerichtshof
13.12.1995
91/10/0082
Hat eine Nichtwaldfeststellung nach Paragraph 5, Absatz 2, ForstG 1975 zur Voraussetzung, daß nach Ende des Beobachtungszeitraumes "inzwischen" und damit jedenfalls im Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Neubewaldung erfolgt ist, dann gilt dies umso mehr für die Beurteilung, ob Wald vorliegt, im Rodungsverfahren.