Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1995

Geschäftszahl

91/10/0082

Rechtssatz

Hat eine Nichtwaldfeststellung nach Paragraph 5, Absatz 2, ForstG 1975 zur Voraussetzung, daß nach Ende des Beobachtungszeitraumes "inzwischen" und damit jedenfalls im Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Neubewaldung erfolgt ist, dann gilt dies umso mehr für die Beurteilung, ob Wald vorliegt, im Rodungsverfahren.