Verwaltungsgerichtshof
13.12.1995
91/10/0082
Bei der Lösung der in einem Rodungsverfahren zu beantwortenden Vorfrage der Waldeigenschaft eines Grundstückes ist für die Rückberechnung des Beobachtungszeitraumes nach Paragraph 5, Absatz 2, ForstG 1975 der Zeitpunkt der Antragstellung und nicht der Zeitpunkt der Erlassung des (Berufungsbescheides) Bescheides maßgebend.