Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1995

Geschäftszahl

91/10/0082

Rechtssatz

Bei der Lösung der in einem Rodungsverfahren zu beantwortenden Vorfrage der Waldeigenschaft eines Grundstückes ist für die Rückberechnung des Beobachtungszeitraumes nach Paragraph 5, Absatz 2, ForstG 1975 der Zeitpunkt der Antragstellung und nicht der Zeitpunkt der Erlassung des (Berufungsbescheides) Bescheides maßgebend.