Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.08.1991

Geschäftszahl

91/10/0073

Rechtssatz

Eine "geschlossene Ortschaft" iSd Paragraph 4, Absatz eins, NatSchG 1976 liegt insoweit vor, als das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteiles überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt wird oder von einem räumlichen Zusammenschluß einer Vielheit von Bauwerken gesprochen werden kann, die sich durch den Zusammenschluß von einzelnen verstreut liegenden Baulichkeiten sichtbar abhebt (Hinweis E 28.6.1979, 1154/79 VwSlg 9894 A/1979).