Verwaltungsgerichtshof
25.01.1993
91/10/0063
Angesichts eines Intervalles von 10 Monaten zwischen den deliktischen Handlungen in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren hat die Behörde den angenommenen Fortsetzungszusammenhang iSd Paragraph 22, Absatz eins, VStG zu begründen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/10/0064