Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1993

Geschäftszahl

91/10/0063

Rechtssatz

Angesichts eines Intervalles von 10 Monaten zwischen den deliktischen Handlungen in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren hat die Behörde den angenommenen Fortsetzungszusammenhang iSd Paragraph 22, Absatz eins, VStG zu begründen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/10/0064