Verwaltungsgerichtshof
25.01.1993
91/10/0063
GRS wie 3593/80 E 5. Juli 1982 RS 1
Bei Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes darf der Täter nur wegen Begehung EINER Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt werden und darf auch nur eine Strafe verhängt werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/10/0064