Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1993

Geschäftszahl

91/10/0063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3593/80 E 5. Juli 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes darf der Täter nur wegen Begehung EINER Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt werden und darf auch nur eine Strafe verhängt werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/10/0064