Verwaltungsgerichtshof
23.04.1992
91/09/0235
Eine Vorschrift, wonach die Disziplinarstrafe der Entlasssung dann nicht ausgesprochen werden dürfte, wenn es zuvor nicht zu einer Suspendierung des Beamten gem Paragraph 76, Absatz eins, Wr DO gekommen ist, ist dem Gesetz fremd. Aus welchen Gründen immer daher (im Beschwerdefall) eine Suspendierung der Beamtin unterblieben ist, waren die zuständigen Disziplinarbehörden dadurch hinsichtlich des Ausspruches der von ihnen für angemessen erachteten Disziplinarstrafe nicht gebunden. Es stand den Disziplinarbehörden daher dieser Umstand auch nicht bei der Beurteilung der Frage im Wege, ob der durch das Verhalten der Beamtin (Begehung des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 StGB) ausgelöste Vertrauensverlust ihre Entlassung rechtfertigte.