Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1992

Geschäftszahl

91/09/0235

Rechtssatz

Hat die Disziplinaroberkommission im Berufungsverfahren eine Gegenäußerung des Disziplinaranwaltes zur Berufung der Bf (einer Bediensteten der Wiener Stadtwerke - Verkehrsbetriebe) eingeholt, diese aber der Bf nicht mehr vor Fällung des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gebracht, so kann darin eine Verletzung des Parteiengehörs nicht erblickt werden, weil die Äußerung des Disziplinaranwaltes nur Rechtsausführungen enthalten hat.