Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1992

Geschäftszahl

91/09/0235

Rechtssatz

Der VwGH vermag der Anregung in der Beschwerde, Paragraph 85, Absatz 5, Wr DO als verfassungswidrig beim VfGH anzufechten, nicht näher zu treten, weil die Verfassung ein "Verhandlungsprinzip" für das Disziplinarverfahren nicht kennt und der Landesgesetzgeber (hier: des Landes Wien) daher nicht verhalten war, im Berufungsverfahren vor der Disziplinaroberkommission die Abhaltung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung vorzuschreiben.