Verwaltungsgerichtshof
23.04.1992
91/09/0235
Der VwGH vermag der Anregung in der Beschwerde, Paragraph 85, Absatz 5, Wr DO als verfassungswidrig beim VfGH anzufechten, nicht näher zu treten, weil die Verfassung ein "Verhandlungsprinzip" für das Disziplinarverfahren nicht kennt und der Landesgesetzgeber (hier: des Landes Wien) daher nicht verhalten war, im Berufungsverfahren vor der Disziplinaroberkommission die Abhaltung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung vorzuschreiben.