Verwaltungsgerichtshof
23.04.1992
91/09/0199
Mit E des VfGH vom 13.12.1991, Zl G 294/91, wurde ausgesprochen, daß die Strafbestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in der Fassung 1988/231 verfassungswidrig war und die Wirkung dieses Ausspruches auch auf alle zu diesem Zeitpunkt beim VwGH anhängigen Fälle ausgedehnt wird. Da der vorliegende Beschwerdefall, bei dem als Berufungsbehörde der UVS tätig geworden ist, am 13.12.1991 beim VwGH bereits anhängig war, war der Bestrafung in diesem Fall die Rechtsgrundlage entzogen. Daher ist die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Einstellung im Ergebnis zu Recht erfolgt und mußte die dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen werden.