Verwaltungsgerichtshof
23.04.1992
91/09/0199
Mit Ladungsbescheid vom 22.4.1990 wurde dem Besch innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist nach Paragraph 28, Absatz 2, AuslBG ua vorgeworfen, er habe in seinem Gastbetrieb die jugoslawische Staatsbürgerin vom 25.1.1990 bis 4.5.1990 beschäftigt, ohne für diese Dienstnehmerin eine Bewilligung nach dem AuslBG zu besitzen. Im Zusammenhalt mit der Anführung der verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG) ist der Tatvorwurf jedenfalls konkret genug umschrieben, um den Besch in die Lage zu versetzen, zur Widerlegung des Tatvorwurfes geeignete Beweise anzubieten, aber auch, um ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal bestraft zu werden.