Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1992

Geschäftszahl

91/09/0186

Rechtssatz

Finanzielle Schwierigkeiten bzw ausweglose Situationen sind genauso wie Kontrollücken in der Regel weder etwas besonderes noch zur Gänze zu vermeiden. Die Fürsorgepflicht des öffentlichen Dienstgebers dahingehend zu verstehen, daß durch eine entsprechende Organisationsgestaltung die psychisch-moralischen Abwehrkräfte seiner Bediensteten gegen fortgesetztes und an sich schwer strafbares Verhalten nicht überfordert werden, das hieße diese zu überziehen.