Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1992

Geschäftszahl

91/09/0186

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/18 90/09/0088 9

Stammrechtssatz

Ein Beamter, der seinen Dienstgeber um des eigenen Vorteils willen schädigt, belastet das zwischen ihm und seinem Dienstgeber bestehende, für die Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Verwaltungen unerläßliche Vertrauensverhältnis so stark und so nachhaltig, daß es in der Regel notwendig sein wird, ihn aus dem Dienst zu entlassen.