Verwaltungsgerichtshof
29.09.1992
91/09/0186
Die sowohl nach dem BDG 1979 als auch nach dem AVG vorgesehene entsprechende niederschriftliche Beurkundung der (am 6.6.1991 erfolgten) mündlichen Verkündung des angefochtenen Bescheides (mit diesem ist über die Besch wegen Dienstpflichtverletzungen eine Geldstrafe im Höchstausmaß verhängt worden) iSd Paragraph 124, Absatz 14, BDG 1979 ist (im Beschwerdefall) unterblieben. Daraus folgt, daß das Disziplinarverfahren der Besch am 1.7.1991 bei der Disziplinaroberkommission noch nicht in rechtskräftiger Weise abgeschlossen und daher anhängig war, weil die Zustellung der diesfalls allein entscheidenden schriftlichen Ausfertigung an die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unbestritten erst nach diesem Zeitpunkt erfolgte. Die Beschwerde des Stellvertreters des Disziplinaranwaltes bei der Disziplinaroberkommission erweist sich daher als zulässig.