Verwaltungsgerichtshof
29.09.1992
91/09/0186
Die Beschwerdebefugnis des Disziplinaranwaltes nach Paragraph 103, Absatz 4, BDG 1979 bezieht sich auf alle zum 1.7.1991 (oder zu einem späteren Zeitpunkt) bei der Disziplinaroberkommission anhängigen Disziplinarverfahren.