Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1992

Geschäftszahl

91/09/0186

Rechtssatz

Die Beschwerdebefugnis des Disziplinaranwaltes nach Paragraph 103, Absatz 4, BDG 1979 bezieht sich auf alle zum 1.7.1991 (oder zu einem späteren Zeitpunkt) bei der Disziplinaroberkommission anhängigen Disziplinarverfahren.