Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1992

Geschäftszahl

91/09/0180

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/07/0033 B 28. Mai 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Aufwandersatz in Form von Stempelgebühren für unaufgefordert schriftliche Äußerungen stehen nur zu, wenn die Äußerung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war (Hinweis B 20.6.1983, 82/10/0196 und E 21.9.1983, 83/17/0048, 83/17/0049).