Verwaltungsgerichtshof
20.02.1992
91/09/0180
GRS wie 83/07/0033 B 28. Mai 1985 RS 1
Aufwandersatz in Form von Stempelgebühren für unaufgefordert schriftliche Äußerungen stehen nur zu, wenn die Äußerung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war (Hinweis B 20.6.1983, 82/10/0196 und E 21.9.1983, 83/17/0048, 83/17/0049).