Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1992

Geschäftszahl

91/09/0180

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/23 91/19/0186 1

Stammrechtssatz

Der Schriftsatzaufwandersatz gebührt für alle im Verfahren erstatteten Schriftsätze nur einmal.