Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.11.1992

Geschäftszahl

91/09/0166

Rechtssatz

Bei der Strafbemessung kommt nach Paragraph 90, Stmk GdBedG vor allem der Schwere des Dienstvergehens und den daraus entstandenen Nachteilen besondere Bedeutung zu. Für die Schwere des Dienstvergehens ist maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standespflichten oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wird (Hinweis E 30.8.1991, 91/09/0088).