Verwaltungsgerichtshof
04.11.1992
91/09/0166
Bei der Strafbemessung kommt nach Paragraph 90, Stmk GdBedG vor allem der Schwere des Dienstvergehens und den daraus entstandenen Nachteilen besondere Bedeutung zu. Für die Schwere des Dienstvergehens ist maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standespflichten oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wird (Hinweis E 30.8.1991, 91/09/0088).