Verwaltungsgerichtshof
04.11.1992
91/09/0166
Das Stmk GdBedG führt in Paragraph 92, Absatz eins, Litera a bis e die Disziplinarstrafen an, ohne sie etwa bestimmten Kategorien von Dienstvergehen zuzuordnen oder zu unterscheiden, ob ein pflichtwidriges Verhalten im Dienst oder außer Dienst begangen wurde (Hinweis E 18.9.1975, 601/75). Da sich die Pflichten des Beamten nicht nur auf sein dienstliches, sondern auch auf sein außerdienstliches Verhalten beziehen vergleiche Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz Stmk GdBedG) kann im außerdienstlichen Verhalten nicht von vornherein ein mildernder Umstand erblickt werden. Auch außerdienstliches Verhalten kann (bei Vorliegen der für die Strafbemessung ausschlaggebenden Kriterien) die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung rechtfertigen (Hinweis E 31.5.1990, 86/09/0200).