Verwaltungsgerichtshof
20.02.1992
91/09/0154
Eine Bindung der Kriegsopferversorgungsbehörden an eine rechtskräftige Einschätzung der MdE des Beschädigten nach dem BEinstG ist schon deshalb nicht gegeben, weil es für die Einschätzung der MdE nach dem KOVG nicht auf den Gesamtleidenszustand des Beschädigten ankommt, sondern dafür nur jene Gesundheitsschädigungen heranzuziehen sind, die nachweislich ursächlich auf ein schädigendes Ereignis iSd KOVG zurückgehen.