Verwaltungsgerichtshof
28.11.1991
91/09/0151
Die Beantwortung der Frage, ob der Empfänger einer Leistung diese in gutem Glauben angenommen hat, hängt davon ab, ob er bei objektiver Betrachtung des konkreten Sachverhaltes damit rechnen mußte, daß ihm die Leistung nicht oder nicht mehr gebührt; anders gewendet: Gutgläubigkeit bei Empfang von Leistungen ist dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (Hinweis E 18.10.1989, 89/09/0047) (hier: Familienzuschlag nach Ehescheidung).