Verwaltungsgerichtshof
28.11.1991
91/09/0151
Der Frage der Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 53, KOVG ist naturgemäß bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, KOVG von Bedeutung, wenngleich dieses Tatbestandselement auch durch anderes Verhalten erfüllt werden kann (Hinweis E 6.2.1959, 1872/55). Jedenfalls ist aber, wenn der Leistungsempfänger der Anzeigepflicht nachgekommen ist, neben dem Ausschluß des Verschuldens nicht unbedingt auch gleichzeitig der gute Glauben als gegeben anzunehmen. Vielmehr ist in einem solchen Fall - unabhängig vom Verschulden - noch gesondert zu prüfen, ob die Leistung auch im guten Glauben empfangen wurde (Hinweis E 23.4.1965, 1523/64, E 5.2.1984, 82/09/0129).