Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Geschäftszahl

91/09/0148

Rechtssatz

Was den Vorwurf der mangelhaften Ermittlung der Arbeitsüberlastung als möglichen Milderungsgrund für die zur Last gelegte Tat betrifft, kommt dem schon deshalb keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil auch eine allenfalls gegebene Arbeitsüberlastung, die zu Aktenrückständen geführt hat, das Ausmaß der Schuld, das in der Vortäuschung einer sachgerechten Bearbeitung der aus welchem Grund auch immer unerledigt gebliebenen Akten liegt, nicht zu verringern vermag.