Verwaltungsgerichtshof
25.06.1992
91/09/0148
Was den Vorwurf der mangelhaften Ermittlung der Arbeitsüberlastung als möglichen Milderungsgrund für die zur Last gelegte Tat betrifft, kommt dem schon deshalb keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil auch eine allenfalls gegebene Arbeitsüberlastung, die zu Aktenrückständen geführt hat, das Ausmaß der Schuld, das in der Vortäuschung einer sachgerechten Bearbeitung der aus welchem Grund auch immer unerledigt gebliebenen Akten liegt, nicht zu verringern vermag.