Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Geschäftszahl

91/09/0148

Rechtssatz

Bei der Strafbemessung sind vor allem die Schwere, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, der Grad des Verschuldens und der Beweggrund der Tat, ferner die Auswirkung der Tat für den Dienstgeber, für das Ansehen des Beschuldigten selbst und der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und schließlich die bisherige dienstliche Führung des Beamten zu berücksichtigen. Die Bestrafung soll sich nach der Art und Schwere des Dienstvergehens richten. Die Disziplinarstrafe muß grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zu dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen

(Hinweis E 8.9.1987, 87/09/0139, VwSlg 12520 A/1987).