Verwaltungsgerichtshof
25.06.1992
91/09/0148
Die Disziplinarstrafen sind im Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 BDG 1979 aufgezählt. Aber auch der Schuldspruch ohne Strafe nach Paragraph 115, BDG 1979 ist - ungeachtet des Umstandes, daß er nicht im Katalog der Disziplinarstrafen in Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 aufgezählt wird - eine Disziplinarstrafe. Dies folgt aus den EBzRV zu dem (in dieser Frage inhaltsgleichen) BDG 1977, 500 Blg NR 14 GP, S 87, wonach es unbenommen bleibt, "anläßlich
einer späteren Verurteilung diesen Schuldspruch ... als
erschwerend zu berücksichtigen"
(Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 171).