Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Geschäftszahl

91/09/0138

Rechtssatz

Stellt sich (wie im Beschwerdefall) im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof heraus, daß ein Einleitungsbeschluß mit der Rechtslage nicht in Einklang steht und demzufolge ein Disziplinarverfahren nicht rechtswirksam eingeleitet ist, so muß auf Grund seiner "ex tunc" Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof den nachfolgenden Verhandlungsbeschluß dasselbe rechtliche Schicksal treffen, weil es begrifflich nicht möglich ist, im fortgesetzten Verfahren einen Einleitungsbeschluß mit rückwirkender Kraft zu erlassen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/09/0139