Verwaltungsgerichtshof
30.10.1991
91/09/0138
Stellt sich (wie im Beschwerdefall) im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof heraus, daß ein Einleitungsbeschluß mit der Rechtslage nicht in Einklang steht und demzufolge ein Disziplinarverfahren nicht rechtswirksam eingeleitet ist, so muß auf Grund seiner "ex tunc" Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof den nachfolgenden Verhandlungsbeschluß dasselbe rechtliche Schicksal treffen, weil es begrifflich nicht möglich ist, im fortgesetzten Verfahren einen Einleitungsbeschluß mit rückwirkender Kraft zu erlassen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/09/0139