Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Geschäftszahl

91/09/0138

Rechtssatz

Nach dem Einleitungsbeschluß ist der auf Paragraph 124, BDG 1979 fußende Verhandlungsbeschluß der zweite bedeutende Schritt des Disziplinarverfahrens im engeren Sinne. Während der Zweck des Einleitungsbeschlusses darin gelegen ist, das Disziplinarverfahren förmlich in Gang zu setzen, hat der Verhandlungsbeschluß jene Tatsachen, in denen eine Pflichtverletzung gesehen wird (Anschuldigungspunkte), substantiiert festzustellen und solcherart den Verfahrensgegenstand (Art und Umfang des disziplinären Vorwurfes) näher zu präzisieren und den Verhandlungsumfang zu bestimmen (Hinweis E 9.4.1986, 85/09/0173 und E 18.10.1990, 90/09/0107).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/09/0139