Verwaltungsgerichtshof
30.08.1991
91/09/0134
Ausgehend von den Intentionen des Gesetzgebers bei der Festlegung des Strafrahmens im AuslBG, nämlich der Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteiles, der aus einer ungenehmigten Beschäftigung eines Ausländers im Verhältnis zur Konkurrenz besteht, ist die Dauer des strafbaren Verhaltens von Bedeutung.