Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.08.1991

Geschäftszahl

91/09/0134

Rechtssatz

Die Strafbemessung ist, wenn die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat, der Überprüfung durch den VwGH entzogen

(Hinweis E 11.3.1969, 648/68).