Verwaltungsgerichtshof
30.10.1991
91/09/0132
Der Besch hat sich mit seinen Darlegungen im Verwaltungsstrafverfahren nicht nur auf den konkreten Vorfall zu beziehen, in dem es ihm nach seinem Vorbringen nicht zumutbar gewesen sein soll, Vorkehrungen zur Hintanhaltung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (hier: nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG) zu treffen, sondern er hat näher darzuulegen, wie bei seinen Baustellen im allgemeinen die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG sichergestellt wird (Weisungen, entsprechende Kontrollen us). Dazu gehören auch die Vorgaben für das Verhalten auf der untersten Führungsebene (Baustellenleiter).