Verwaltungsgerichtshof
30.10.1991
91/09/0132
Im Verwaltungsstrafverfahren verspätet abgegebene Stellungnahmen des Besch zu den ihm in Wahrung des Parteiengehörs übermittelten Ermittlungsergebnissen können, sofern sie vor Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides bei der (monokratischen) zur Entscheidung berufenen Behörde eingelangt sind, mangels einer gesetzlichen Präklusionsanordnung nicht aus dem Grund ihres verspäteten Einlanges als unbeachtlich abgetan werden.