Verwaltungsgerichtshof
30.10.1991
91/09/0130
Entscheidet die Berufungsbehörde über eine Berufung meritorisch, obwohl sie diese mangels Bescheidcharakters der erstinstanzlichen Erledigung (hier: die erstinstanzliche Erledigung hat weder die Unterschrift noch den Namen des Genehmigenden enthalten, und ebensowenig eine Beglaubigung der Kanzlei) als unzulässig zurückzuweisen hätte, so belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.