Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1991

Geschäftszahl

91/09/0129

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0671/80 B VS 2. Juli 1981 VwSlg 10511 A/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Beschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann nur unter Berufung auf eine eigene, gegen den Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - gerichtete, Interessensphäre des Bfrs erhoben werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/09/0157